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Mai 2021

Verkehrsführung während der Bauzeit

Der Mobilitätswandel zeichnet sich nicht nur bei Neuplanungen, sondern auch bei temporären Maßnahmen ab und ist damit bereits jetzt Bestandteil der täglichen Arbeit. So ist auch bei unse-ren zahlreichen Planungen zur Verkehrsführung während der Bauzeit ein Umbruch bei den Prio-ritätensetzungen der einzelnen Verkehrsteilnehmenden deutlich spürbar. Während vor weni-gen Jahren noch der motorisierte Individualverkehr und dessen Leistungsfähigkeit zentraler Planungsbestandteil war, steht inzwischen der Arbeitsschutz, die Aufrechterhaltung des ÖPNV aber insbesondere auch die Führung der schutzbedürftigen Radfahrenden und zu Fuß Gehenden am Baubereich im Mittelpunkt. Die bisher angewandte Praxis, bei der der Radverkehr ungesi-chert und alternativlos in den fließenden Kfz-Verkehr geleitet wurde, ist aus dem Stadtbild zu-nehmend verschwunden.

Ausschlaggebend für diesen Wandel ist insbesondere das Berliner Mobilitätsgesetz, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Forderung einer sichereren und durchgängigen Radver-kehrsführung bei Bauvorhaben geschaffen hat. Dies gilt auch für Straßenzüge, in denen im Be-stand noch keine Radverkehrsanlagen vorhanden sind. In weiterer Konsequenz führt dies dazu, dass der motorisierte Individualverkehr weiter eingeschränkt wird und dass Straßen wegen mangelnder Platzverhältnisse häufiger für den Kfz-Verkehr gesperrt und umgeleitet werden müssen.

Eine weitere Forderung seitens des Berliner Mobilitätsgesetztes besteht in der nahräumigen und insbesondere barrierefreien Führung des Fußverkehrs. Dies gilt auch für Straßenquerungen, die im Falle einer signaltechnischen Sicherung durch eine Lichtsignalanlage seit diesem Jahr auch mit akustischen Signalgebern ausgestattet werden müssen.

Die politische Zielsetzung der Stadt Berlin zur Förderung des Umweltverbundes wird durch das Berliner Mobilitätsgesetz auch für temporäre Maßnahmen konsequent fortgesetzt. Den Anforde-rungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und -qualität der schutzbedürftigen Verkehrsteil-nehmenden wird Vorrang gegeben auch wenn dies zu Lasten der Leistungsfähigkeit des Kfz-Verkehrs geht.